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Wohngeld Lastenzuschuss Erhöhung beantragen

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Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld erhöht sich? Dann müssen Sie einen Erhöhungsantrag stellen.

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Voraussetzungen

  • Das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder hat sich um mehr als 15 Prozent verringert oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten hat sich um mehr als 15 Prozent erhöht.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohngeldbehörden Ihrer Amts-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Teaser

Erhalten Sie Wohngeld und Ihr Anspruch auf Wohngeld erhöht sich? Dann müssen Sie einen Erhöhungsantrag stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise über das geänderte Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
  • Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Verfahrensablauf

  • Sie senden Ihren Erhöhungsantrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
  • Die Behörde prüft und bescheidet Ihren Erhöhungsantrag.

Leistungsbeschreibung

Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn sich nicht nur vorübergehend

  • das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent verringert,
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum ohne Heizkosten sich um mehr als 15 Prozent erhöht oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie höheres Wohngeld beantragen möchten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Was sollte ich noch wissen?

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.