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Privates Feuerwerk außerhalb des Jahreswechsels genehmigen lassen

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Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.  Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

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Leistungsbeschreibung

Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.

Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.

Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.

Teaser

Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. 

Diese müssen Sie vorab beantragen und kann gegebenenfalls mit Auflagen versehen werden.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.

Voraussetzungen

  • Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
  • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
     

Rechtsbehelf

  • Widerspruch